Tagespflege
Vermittlung, Überprüfung, Genehmigung und Betreuung von Tagespflegestellen im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
Wer ist zuständig?
Tagespflege - pädagogisch
Tagespflege - finanziell
Formulare
Informationen:
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) benötigt nun jede Person,
- die Kinder außerhalb der Wohnung der Kinder
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate betreuen will,
eine Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist ab sofort von jeder Tagesmutter bzw. jedem Tagesvater beim Landratsamt -Kreisjugendamt- Neustadt a.d. Waldnaab zu beantragen, der ein Pflegekind betreut oder betreuen will und alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sind:
- persönliche Eignung (Führungszeugnis, ärztliches Attest),
- Sachkompetenz, die durch Ausbildung oder Fortbildungen im pädagogischen Bereich erworben wurde,
- Kooperationsbereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Tagespflegepersonen,
- Besuch von Qualifizierungslehrgängen,
- kindgerechte Räumlichkeiten.
Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Die Zahl der Kinder kann jedoch auch eingeschränkt werden.
Wichtig:
Wer die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB VIII erfüllt aber ohne Pflegeerlaubnis ein Kind betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.
Im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab werden Qualifizierungslehrgänge von der Volkshochschule Weiden - Neustadt e. V. für Tagespflegepersonen angeboten.
- Kinderpfleger/innen,
- Erzieher/innen,
- Sozialpädagogen/innen und
- Diplompädagogen/innen
benötigen keine Qualifizierungskurse.
Die Tagespflegepersonen sollen durch die Qualifizierungskurse vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Tagespflege erwerben, damit sie genauso wie Einrichtungen einen gewissen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsanspruch erfüllen können.
Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen derzeit
- 60 (Schul-)Stunden (Grund- und Aufbaukurs),
- einen Erste-Hilfe-Kurs an Kindern und
- anschließende Fortbildungsmaßnahmen von 15 Stunden jährlich.
Vonseiten des Jugendamtes wird das
Handbuch Kindertagespflege
Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin,
Internetadresse: http://www.handbuch-kindertagespflege.de/allgemein/dok/1.php,
empfohlen.
Außerdem können Sie sich unter
http://www.bgw-online.de/
über den
"Versicherungsschutz in der Tagespflege"
informieren.
Kinderbetreuung in Tagespflege finanziert durch öffentliche Geldleistungen
Darstellung der einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen ab 2009